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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma CTR-Fahrzeugtechnik für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge, Anhänger, Schankwagen und Aufbauten

(Fassung 2003)
Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertrags-bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ergänzend gelten, soweit hier nicht abweichend geregelt, die Incoterms 1953.

(2) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit handeln. Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
I. Vertragsabschluss

(1) Der Kunde erklärt mit der Bestellung der Ware verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

(2) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 6 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Erfolgen Bestätigung oder Lieferung erst nach Ablauf der genannten 6 Wochen – Frist, so ist der Vertrag gleichwohl zustande gekommen, wenn nicht der Kunde unsere Annahmeerklärung oder unsere Lieferung unverzüglich schriftlich zurückweist.

(4) Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche werden nur dann Bestandteil des ursprünglich geschlossenen Vertrages, wenn sie von uns oder dem Kunden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem unverzüglich schriftlich bestätigt wurden.

(5) Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungs-geschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfüg-barkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(7) Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden LZB per E-mail zugesandt.
II. Vertragsgegenstand

(1) Der Umfang unserer Lieferung richtet sich nach den schriftlichen Angaben in Bestellung und Auftragsbestätigung, soweit diese nicht voneinander abweichen. Weichen sie voneinander ab, so gilt unsere Auftragsbestätigung, soweit der Kunde dem Inhalt nicht spätestens am 10. Tage nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

(2) Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaften” bezeichnet sind.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend, technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw. dienen nur der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind deshalb nur annähernd maßgeblich. Änderungen in Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe unserer Erzeugnisse bleiben uns im vorgenannten Rahmen vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit unserer Erzeugnisse verändern und sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Kunden zumutbar sind.
III. Vertragspreis

(1) Der mit dem Verbraucher vereinbarte Kaufpreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei dem Unternehmer versteht sich der vereinbarte Kaufpreis als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe des Vertragsgegenstandes, er umfasst nicht gesetzliche Umsatzsteuer. Der mit dem Kunden vereinbarte Kaufpreis lässt keinen nicht ausdrücklich vereinbarten Abzug -Skonto, Rabatt, usw.- zu.

(2) Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für Versicherungen, Zulassung, Überprüfung oder sonstige Nebenleistungen, die in Abstimmung mit dem Kunden oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten am aufzubauenden Fahrgestell und an sonstigen nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.

(3) Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so gilt abweichend von dem vereinbarten Vertragspreis der im Zeitpunkt der Lieferung von uns allgemein für gleiche Erzeugnisse geforderte Preis. Bei einem Unternehmer gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung von uns allgemein für derartige Erzeugnisse verlangte Preis.
IV. Lieferzeit

(1) Liefertermine und Lieferfristen, die „zirka” oder nicht schriftlich als „fix” bzw. „vereinbart” bezeichnet werden, gelten nur annähernd.

(2) Eine Vereinbarung über nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden kommt nur zustande, wenn der Kunde einer von uns als erforderlich angesehenen Terminverschiebung oder Fristverlängerung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht und die Lieferzeitänderung damit anerkennt. Müssen wir unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen, dass der Kunde nachträglich vorgebrachte Änderungs- und Ergänzungswünsche unbedingt ausgeführt haben will, so können wir im Falle der Eilbedürftigkeit sofort mit den entsprechenden Arbeiten beginnen und eine entsprechende Hinausschiebung des Liefertermins beanspruchen, ohne dass dem Kunden eine Widerspruchsmöglichkeit verbleibt.

(3) Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist um 4 Wochen ist der Kunde berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen; mit erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kommen wir in Verzug. Setzt der Kunde uns die Nachfrist mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach deren Ablauf ablehne, so ist nach deren fruchtlosem Ablauf der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen. In beiden Fällen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz bei Vertretenmüssen des Verzugs unsererseits beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB differenziert sich in Nichterfüllungsschaden unter den Voraussetzungen des § 286 BGB und Verzögerungsschaden unter den Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 BGB.

(4) Von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu einer Verzögerung der Lieferung führen, insbesondere Fälle der höheren Gewalt und Vorgänge außerhalb unseres Einflussbereiches (z.B. Streik, Aussperrung, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit. In keinem Falle kommen wir in Verzug, solange der Kunde seinerseits mit der Erfüllung einer seiner Vertragspflichten aus einem mit uns
bestehenden Vertragsverhältnis in Verzug ist.
V. Lieferung

(1) Der Kunde ist berechtigt, dem Vertragsgegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Der Kunde hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen.

(2) Wünscht der Käufer vor der Abnahme eine Probefahrt zu machen, so ist diese innerhalb der üblichen Grenzen – bis höchstens 20 km Fahrstrecke – zu halten. Wird der Vertragsgegenstand während einer Probefahrt vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, sofern diese nicht nachweislich auf einem von uns verursachten Konstruktions- oder Herstellungsfehler beruhen.

(3) Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des Vertragsgegenstandes zum üblichen oder vertraglich vereinbarten Zweck nicht nennenswert beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Liegen wesentlich Mängel vor, die wir nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Rüge während der Frist gemäß vorstehender Ziffer (1) vollständig beseitigen, so kann der Käufer die Abnahme ablehnen oder uns eine letzte Nachfrist zur vertragsgemäßen Herstellung des Vertragsgegenstandes in entsprechender Anwendung zu Abschnitt IV. Ziffer (3) setzen.

(4) Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als 10 Werktage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Arbeitstagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist brauchen wir nicht zu setzen, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist; liegt einer dieser Fälle vor, so brauchen wir den Vertragsgegenstand nicht fertigzustellen und/oder zur Abnahme bereitzustellen. Können wir gemäß dieser Ziffer (4) Schadensersatz beanspruchen, so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises. Von der Pauschale ist abzuweichen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen.

(5) Machen wir dann, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß abnimmt, von unseren bevorstehend bezeichneten Rechten keinen Gebrauch, so können wir über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle zu einem von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitpunkt einen gleichartigen Gegenstand liefern.

(6) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
VI. Zahlung

(1) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch am 6. Werktag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, zur Zahlung fällig.

(2) Gerät der Kunde nach Fälligkeit seiner Zahlung aufgrund unserer Mahnung in Verzug, so stehen uns -unbeschadet der zusätzlichen Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt- die Rechte aus §§ 281,323 BGB zu. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

(3) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat.

(4) Zahlungsweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme solcher Papiere bedeutet nicht die Gewährung einer Stundung. Wir sind berechtigt, dem Kunden Einziehungs- und Diskontspesen zusätzlich zu belasten.

(5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VII. Gewährleistung

(1) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes ein Jahr nach Abnahme, oder falls die Abnahme nicht vertragsgemäß erfolgt ist, nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach Abnahme oder falls die Abnahme nicht vertragsgemäß erfolgt ist, nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Abnahme, oder falls die Abnahme nicht vertragsgemäß erfolgt ist, nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Für diejenigen Baugruppen, Einbaugeräte, Anbauten, Achsen, Reifen, usw. des Vertragsgegenstandes, die ersichtlich von einem dritten Hersteller stammen, hängt unsere Inanspruchnahme auf Gewährleistung von der vorherigen Inanspruchnahme des Fremdherstellers durch den Kunden ab.

(2) Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und der durch diese an anderen Teilen des Vertragsgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).

Für die Abwicklung gilt folgendes:

(a) Der Kunde kann die Ansprüche bei uns oder bei einem von uns für die Betreuung des Vertragsgegenstandes anerkannten Betrieb geltend machen. Bei einer dieser Stellen hat der Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Abnahme, bzw. nicht vertragsgemäß erfolgter Abgabe Zugang der Bereitstellungsanzeige, schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-anspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei einer dieser Stellen. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelfreiheit der Sache. Die Anerkennung von Ansprüchen kann nur von uns rechtswirksam erfolgen.

(b) Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Einsatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung, ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Transportkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile gilt dieselbe Gewährleistungsfrist wie für den Vertragsgegenstand selbst.

(c) Die Kosten von Nachbesserungen, die wir nicht selbst vornehmen, übernehmen wir nur, wenn und soweit wir uns zuvor schriftlich oder fernschriftlich mit Drittlieferungen und -leistungen einverstanden erklärt oder wir diese nachträglich anerkannt haben.

(3) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, tragen wir nur Lohn-, Material- und Frachtkosten sowie Kosten notwendigerweise verbundener Wartungsmaßnahmen, nicht jedoch bei Unternehmern etwaige Abschleppkosten.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung scheidet aus. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(6) Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt. Bei Einzelanfertigungen gelten diese jedoch nur in der Art und dem Umfang, wie Spezifikationen und Eigenschaften des Kaufgegenstandes für die Zwecke des ersten Käufers erkennbar erforderlich und nützlich waren.

(7) Gewährleistungspflichten irgendwelcher Art bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler oder seine Vergrößerung in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kunde den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat (z.B. Nutzlastüberschreitung), dass der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, obwohl der Kunde dies erkennen musste; dass in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist; oder dass der Kunde die Vorschriften für die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht oder nicht rechtzeitig befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
VIII. Haftung

(1) In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit und Unvermögen, Rechts- oder Sachmängel, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sonstige Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung) haften wir für uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts-schaden.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Soweit eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen gegeben ist, hat der Verletzte zunächst die Schäden an eine etwaige Sozialversicherung, private Unfallversicherung oder private Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck oder Transportversicherung) zu melden. Wir kommen für die deren Leistungsrahmen übersteigenden Schäden auf, insoweit der Drittschaden auch nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Schadenshaftung bei leichter Fahrlässigkeit wird vom Umfang her begrenzt auf Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter; keinesfalls ersetzt werden Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung. In Fällen unserer Haftung für Lieferverzug und Unmöglichkeit aufgrund Fahrlässigkeit gilt als Sonderregelung zusätzlich, dass sich ein von uns zu leistender Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf den Umfang von höchstens 10 % des Kaufpreises beschränkt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Abnahme, oder falls die Abnahme nicht vertragsgemäß erfolgt ist, nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen) nachträglich anfallen. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen. Nach Androhung mit angemessener Frist können wir unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Für diesen Fall verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung irgendwelcher Zurückbehaltungsrechte. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Sie werden mit pauschal 10 % des Verwertungserlöses zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, es sei denn, dass eine der Verwertungsparteien einen höheren oder geringeren Satz der Verwertungskosten nachweist.

(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige den Sicherungszweck beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie dessen Veränderung zulässig. Bei einer Weiterveräußerung tritt uns der Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag mit uns. Erfolgt eine Weiterverarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes uns zu. Der Kunde ist verpflichtet bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief uns ausgehändigt wird.

(4) Der Kunde ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, Ausübung des Unternehmerpfandrechts der Werkstatt, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Vertragsgegenstandes unverzüglich mitzuteilen und den Dritten ebenso unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, und zu einer Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(5) Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind, soweit nicht anders vereinbart, in vollem Umfang auf die Wiederinstandsetzung des Vertragsgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Kosten für Nebenleistungen verwendet.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle von uns vorgesehenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sowie Instandsetzungen regelmäßig bei uns oder einer von uns anerkannten Werkstatt auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
X. Widerrufs- und Rückgaberecht

(1) Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel oder Rückgabeklausel
Da es sich bei uns um Lieferung von Waren handelt, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht.

(2) Haustürgeschäfte mit Widerrufsklausel

(a)Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(b) Wir behalten uns vor, die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu liefern. Nach Ablauf der Widerrufsfrist finden die bisherigen in den LZB getroffenen Regelungen komplett Anwendung.

(c) Der Verbraucher ist, sofern er bereits im Besitz der Ware ist, bei Ausübung des Widerrufsrechts verpflichtet, sich hinsichtlich der Rücksendung mit dem Unternehmer in Verbindung zu setzen. Die Art der Rücksendung wird dann individuell vereinbart und der Unternehmer trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

(d) Der Verbraucher hat Wertersatz für die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als “neu” verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
XI. Schlussbestimmungen

(1) Alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das jeweilige Herstellerwerk, für alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche unser Firmensitz. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – Wittlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(4) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


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